Satzung des FDP Ortsverbandes Schwielowsee
Abschnitt 1 Zweck und Mitgliedschaft
§ 1 Zweck
Der FDP-Ortsverband Schwielowsee ist eine Gliederung des FDP Kreisverbandes Potsdam-Mittelmark und weitere Gliederung des Landesverbandes Brandenburg der Freien Demokratischen Partei (FDP) nach § 30 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes.
§ 2 Rechtsform
Der FDP-Ortsverband Schwielowsee besteht in der Rechtsform des nicht eingetragenen Vereines. Sitz des Vereins ist Schwielowsee.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Dem FDP-Ortsverband Schwielowsee gehören die Mitglieder der Freien Demokratischen Partei an, die in der Gemeinde Schwielowsee ihre Hauptwohnung (§ 4 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes) haben. Darüber hinaus gehören dem FDP-Ortsverband die Mitglieder an, deren Mitgliedschaft mit Genehmigung des Landesvorstandes nach § 5 Abs. 3 der Satzung des Landesverbandes trotz fehlender Hauptwohnung nach Satz 1 im Ortsverband geführt werden darf.
(2) Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft bestimmen sich im übrigen nach den §§ 3 bis 5, 7, 8 und 9 der Satzung des Landesverbandes.
(3) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus § 6 der Satzung des Landesverbandes.
Abschnitt 2 Ortsverbandsgrenzen
§ 4 Ortsverbandsgebiet
Das Gebiet des FDP-Ortsverbandes Schwielowsee deckt sich mit dem Gebiet der Gemeinde Schwielowsee.
Abschnitt 3 Die Organe des Ortsverbandes
§ 5 Organe des Ortsverbandes
(1) Organe des Ortsverbandes sind :
1. die Ortsmitgliederversammlung (Ortsparteitag),
2. der Ortsvorstand.
(2) Organ im Sinne von Absatz 1 ist auch die Ortswahlversammlung.
§ 6 Der Ortsparteitag
(1) Der Ortsparteitag ist das oberste Organ des Ortsverbandes. Der Ortsparteitag tagt als Mitgliederversammlung der im Ortsverband organisierten Mitglieder.
(2) Der ordentliche Ortsparteitag findet alljährlich im ersten Quartal eines Kalenderjahres statt, soweit nicht zwingende Gründe im Einzelfall entgegenstehen.
(3) Der ordentliche Ortsparteitag ist vom Ortsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter, auf Beschluss des Ortsvorstandes mit einer Frist von 14 Tagen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Anträge zum ordentlichen Ortsparteitag können vom Ortsvorstand und von jedem dem Ortsverband angehörenden Mitglied gestellt werden. Anträge müssen dem Vorstand 7 Tage vor Tagungsbeginn vorliegen; auf die Antragfrist ist bei der Einladung hinzuweisen. Der Ortsvorstand ist an keine Antragsfristen gebunden. Die Anträge sollen allen Mitgliedern so rechtzeitig wie möglich, spätestens mit Tagungsbeginn, zugehen. Dringlichkeitsanträge sind ohne Aussprache zur Sache zuzulassen, soweit die Mehrheit der am Ortsparteitag anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Sachbehandlung zustimmt.
(4) Die Tagesordnung des ordentlichen Ortsparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:
1. den Rechenschaftsbericht des Vorstandes,
2. den nach den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters und dessen Entlastung.
(5) In jedem zweiten Jahr hat die Tagesordnung weiter vorzusehen :
1. die Entlastung des Ortsvorstandes,
2. die Wahl des Ortsvorstandes nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2,
3. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und ihren Stellvertretern.
(6) Die Wahlen zum Ortsvorstand sind schriftlich und geheim. Abschnitt 3 der Geschäftsordnung zur Satzung des Landesverbandes gilt entsprechend.
(7) Ein außerordentlicher Ortsparteitag muss durch den Ortsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter, auf Beschluss des Ortsvorstandes oder auf Antrag von 10 vom Hundert5 der Mitglieder des Ortsverbandes mit einer Frist von 7 Tagen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Berechnung der Zahl der maßgeblichen Mitglieder des Ortsverbandes erfolgt nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 Satz 2. Soweit innerhalb des
Ortsverbandes Ortsverbände bestehen, können zwei Ortsvorstände ebenfalls das Einberufen eines außerordentlichen Ortsparteitages verlangen.
(8) Der Ortsparteitag kann auf Vorschlag des Ortsvorstandes Ehrenvorsitzende wählen.
§ 7 Teilnahme und Stimmrecht
(1) Ortsparteitage sind öffentlich. Durch Vorstandsbeschluss kann in notwendigen Fällen die Teilnahme auf die Parteimitglieder beschränkt werden. Soll dieser Beschluss für den ganzen Parteitag gelten, so muss dieser in der Einladung mitgeteilt werden. Durch Beschluss des Ortsparteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wiederhergestellt werden. Durch den Beschluss des Ortsparteitages kann die Öffentlichkeit für den ganzen Ortsparteitag oder einzelne Beratungspunkte ausgeschlossen werden.
(2) Stimmberechtigt und wählbar sind alle nach § 3 dem Ortsverband angehörenden Mitglieder, soweit ihr Stimmrecht nicht nach § 6 Abs. 3 der Satzung des Landesverbandes ruht oder die Wahlgesetze nicht etwas abweichendes bestimmen. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
§ 8 Geschäftsordnung des Ortsparteitages
(1) Ortsparteitage werden vom Ortsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter geleitet. Bei Vorstandswahlen leitet ein vom Ortsparteitag zu wählender Versammlungsleiter den Ortsparteitag.
(2) Ein ordnungsgemäß einberufener Ortsparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der zu Beginn des Ortsparteitages festgestellten Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder unterschritten wird. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann von einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden.
(3) Vom Ortsparteitag zu fassende Beschlüsse sind so zu formulieren, dass sie mit „ja“ oder „nein“ beschlossen werden können. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Enthaltungen gelten als Nein-Stimmen.
(4) Der Ortsverband kann sich, unter Beachtung der Geschäftsordnung zur Satzung des Landesverbandes, eine eigene Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Soweit sich der Ortsverband keine eigene Geschäftsordnung gibt, gilt die Geschäftsordnung zur Satzung des Landesverbandes entsprechend.
(5) Über den Ortsparteitag ist eine Niederschrift zu fertigen, die die Ergebnisse der Wahlen sowie die gefassten Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Ortsvorsitzenden sowie einem weiteren Mitglied des Ortsvorstandes zu unterzeichnen. Soweit ein Versammlungsleiter bestellt worden ist, ist die Niederschrift auch von diesem zu unterzeichen.
§ 9 Der Ortsvorstand
(1) Der Ortsvorstand besteht aus :
1. dem Ortsvorsitzenden,
2. zwei Stellvertretern,
3. dem Schatzmeister,
4. dem Vorsitzenden der FDP – Gemeindeverordnetenfraktion sowie
5. den aufgrund des Absatzes 2 gewählten Mitgliedern.
(2) Durch einen mit einfacher Mehrheit zu fassenden Beschluss eines ordentlichen Ortsparteitages kann vor der Wahl eines neuen Ortsvorstandes für die jeweilige Amtsperiode festgesetzt werden, dass eine bestimmte Anzahl von Beisitzern gewählt werden sollen. Die Anzahl der nach Satz 1 zu wählenden Mitglieder muss so festgesetzt werden, dass die Gesamtzahl der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder ungerade ist.
(3) An den Sitzungen des Ortsvorstandes nehmen nach § 6 Abs. 7 gewählte Ehrenvorsitzende mit beratender Stimme teil. Anderen Parteimitgliedern kann durch Beschluss des Ortsvorstandes die Teilnahme mit beratender Stimme zeitweise oder für die Amtsdauer des Ortsvorstandes gestattet werden. Die Rechte des Landesvorstandes nach § 25 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes bleiben unberührt.
(4) Die Amtszeit des Ortsvorstandes beträgt zwei Jahre. Sie dauert bis zur jeweiligen Neuwahl, auch wenn der Zeitpunkt der Neuwahl die jeweilige Amtszeit geringfügig abkürzt oder überschreitet.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Ortsparteitag vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für den bleibenden Rest der Amtszeit des Ortsvorstandes. Scheidet der Schatzmeister aus seinem Amt aus, so bestellt der Ortsvorstand unverzüglich kommissarisch einen neuen Schatzmeister aus den verbliebenen Mitgliedern des Vorstandes. Scheidet die Mehrheit des Ortsvorstandes, insbesondere durch Rücktritt aus, ist unverzüglich ein Ortsparteitag einzuberufen, auf dem der Ortsvorstand vollständig für den bleibenden Rest der Amtszeit neu zu wählen ist. Ein zurückgetretenes Vorstandsmitglied ist – vorbehaltlich des Satzes 3 - verpflichtet, seine Amtsgeschäfte bis zur Bestimmung eines Nachfolgers kommissarisch fortzuführen, soweit in seiner Person keine besonderen Umstände liegen, die einer Fortführung der Amtsgeschäfte entgegenstehen.
(6) Der Ortsvorsitzende oder der Ortsschatzmeister vertreten den Ortsverband nach innen und nach außen in allen wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten.
(7) Der Ortsvorsitzende ist Vorstand im Sinne von § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Im Falle seiner Verhinderung tritt an seine Stelle einer seiner Stellvertreter, bei deren Verhinderung der Ortsschatzmeister. Die Verhinderungen brauchen nicht nachgewiesen zu werden. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung des Ortsvorstandes.
(8) Der Ortsvorstand führt die laufenden Geschäfte des Ortsverbandes. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 10 Einberufung des Ortsvorstandes
Der Ortsvorstand wird vom Ortsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem Stellvertreter nach Bedarf einberufen. Ein Drittel der Vorstandsmitglieder kann die Einberufung verlangen. In diesem Falle muss die Sitzung des Ortsvorstandes binnen einer Woche erfolgen.
Abschnitt 4 Bewerberaufstellungen für die Wahlen zu Volksvertretungen
§ 11 Kandidatenaufstellung und Wahl der Reservelisten bei Kommunalwahlen
(1) Über die Aufstellung der Wahlvorschläge für Volksvertretung der Gemeinde Schwielowsee entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung der zu den Wahlen stimmberechtigten Mitgliedern. In amtsfreien Gemeinden entscheidet eine Mitgliederversammlung nach Satz 1 über das Aufstellen eines Bewerbers für die Wahl des Bürgermeisters.
(2) Besteht für eine Gemeinde kein Ortsverband oder erfasst ein Ortsverband das Gebiet mehrerer Gemeinden, entscheidet eine vom Kreisvorstand einberufene Mitgliederversammlung der in der jeweiligen Gemeinde zu den Kommunalwahlen stimmberechtigten Mitgliedern über die Aufstellung der Wahlvorschläge nach Maßgabe des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend für das Aufstellen eines Bewerbers für die Wahl des Bürgermeisters. Ist eine nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig oder kommt sie aus anderen Gründen nicht zustande, entscheidet eine vom Kreisvorstand einberufene
Mitgliederversammlung der im Kreisverband stimmberechtigten Mitglieder über die Aufstellung der Wahlvorschläge nach Maßgabe des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes.
§ 12 Vorschriften für die Mitgliederversammlungen
(1) Für die Mitgliederversammlungen nach § 11 Abs. 1 sind die Vorschriften über den ordentlichen Ortsparteitag mit den Maßgaben sinngemäß anzuwenden, dass
1. die Versammlung während ihrer gesamten Dauer von einem vor Eintritt in die Behandlung der Tagesordnung zu wählenden Präsidium, bestehend aus einem Versammlungsleiter und einem Schriftführer, geleitet wird und
2. einzuladen und stimmberechtigt die Mitglieder sind,
- deren Mitgliedschaft im Ortsverband geführt wird und die dort ihre Hauptwohnung haben, und
- die Mitglieder, die zwar im Gebiet des Ortsverbandes ihre Hauptwohnung haben, jedoch ihre Mitgliedschaft in einem anderen Ortsverband geführt wird, und die am Tage des Zusammentritts der Mitgliederversammlung zum der jeweiligen Volksvertretung nach den jeweiligen wahlrechtlichen Vorschriften wahlberechtigt sind; § 7 Abs. 2 ist insoweit nicht anzuwenden
(2) Soweit auf Grund der vorzeitigen Beendigung der Amtsperiode der Volksvertretung in der Gemeinde Schwielowsee nach den maßgeblichen wahlgesetzlichen Vorschriften kürzere Fristen für das Einreichen der Wahlvorschläge als im Falle regelmäßiger Neuwahlen vorgesehen sind, gilt für die Frist zur Ladung einer Mitgliederversammlung § 6 Abs. 7 Satz 1 entsprechend.
(3) Ist die Aufstellung der Wahlvorschläge beschlossen und treten vor dem Termin zur Einreichung der Wahlvorschläge Änderungen derselben durch Wegfall von Bewerbern ein, so kann die Ladungsfrist für eine Mitgliederversammlung zur Durchführung der notwendigen Ersatzwahl durch einstimmigen Beschluss des Ortsvorstandes auf 24 Stunden abgekürzt werden.
Abschnitt 5 Finanzordnung, allgemeine Bestimmungen
§ 13 Finanz- und Beitragswesen
Für das Finanz- und Beitragswesen des Ortsverbandes ist die Finanz- und Beitragsordnung des Landesverbandes anzuwenden.
§ 14 Landesverband und Ortsverbände
(1) Der Ortsverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet.
(2) Der Ortsverband darf Wahlabreden mit anderen Parteien oder Wählergruppen bei Kommunalwahlen nur mit vorheriger Zustimmung des Kreisvorstandes treffen. Die Zustimmung des Kreisvorstandes bedarf des Einvernehmens des Landesvorstandes.
(3) Der Ortsverband ist verpflichtet, die Rechte des Kreisverbandes, des Landesverbandes und des Bundesverbandes zu gewährleisten
§ 15 Amtsdauer
(1) Für die Amtsdauer aller ehrenamtlichen Ämter und Funktionen gilt § 27 der Satzung des Landesverbandes vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen entsprechend.
(2) Mindestens ein Drittel der Mitglieder des Ortsverbandes kann einen Misstrauensantrag, der mit einer Begründung versehen ist, gegen den Ortsvorstand oder einzelne Mitglieder des Ortsvorstandes stellen, der auf einem zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Ortsparteitag behandelt werden muss. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Zahl der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die für den Ortsverband in dem Monat vor dem Misstrauensantrag an den Landesverband als beitragspflichtig gemeldet ist. Die Einbringung als Dringlichkeitsantrag ist nicht zulässig.
(3) Spricht ein nach Absatz 2 einberufener Ortsparteitag dem Ortsvorstand oder einzelne Mitglieder des Ortsvorstandes mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen das Misstrauen aus, so ist damit die jeweilige Amtszeit beendet. Der Ortsparteitag hat in derselben Sitzung einen neuen Vorstand oder neue Mitglieder des Ortsvorstandes zu wählen.
(4) Die Amtsdauer eines nach Absatz 3 Satz 2 gewählten Ortsvorstandes oder Mitgliedes des Ortsvorstandes gilt nur bis zu dem nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 5 abzuhaltenden nächsten ordentlichen Ortsparteitag, auf dem die Wahlen vorgenommen werden.
§ 16 Satzungsänderung; Satzungen der oberen Gliederungen
(1) Soll diese Satzung geändert werden, muss dies als ordentlicher Punkt der Tagesordnung eines Ortsparteitages ausgewiesen und der entsprechende Antrag den Mitgliedern des Ortsverbandes mit der Einladung zugesandt sein; ein Dringlichkeitsantrag zur Änderung der Satzung ist nicht zulässig. Soll eine Satzungsänderung auf einem außerordentlichen Ortsparteitag beschlossen werden, beträgt die Einberufungsfrist 14 Tage. Änderungen der Satzung können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der auf einem Ortsparteitag anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Ortsverbandes beschlossen werden.
(2) Die Satzung, die Geschäftsordnung, die Finanz- und Beitragsordnung des Bundesverbandes und des Landesverbandes sowie die Schiedsgerichtsordnung der Freien Demokratischen Partei sind jeweils Bestandteil der Satzung des Ortsverbandes Schwielowsee und gehen ihr vor, wobei die Satzungsbestimmungen des Bundesverbandes wiederum den Satzungsbestimmungen des Landesverbandes vorgehen.
§ 17 Inkrafttreten
(1) Die Satzung und jede Änderung der Satzung treten am Tage nach dem jeweiligen Ortsparteitag in Kraft, auf dem sie beschlossen worden sind.
(2) Die Satzung sowie jede Änderung sind vom Ortsvorstand auszufertigen und jedem Mitglied des Ortsverbandes zur Verfügung zu stellen. Soweit der Ortsverband über eine eigene Homepage verfügt, wird die Satzung und ihre Änderungen durch das Einstellen auf der Homepage des Ortsverbandes den Mitgliedern zur Verfügung gestellt, so weit dort die Texte herunter geladen werden können.